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Wahlen

> siehe Kommunalwahl:

Jede Gemeinde muss eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden für fünf Jahre gewählt. (§ 4 KWahlG Bbg). Das Wahlsystem legt fest, dass Vertreter nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden.
In Brandenburg hat jeder Wähler zu den Wahlen der Gemeindevertretungen drei Stimmen. Damit ist dem Wähler die Möglichkeit des sogenannten Kumulierens eingeräumt. Er kann mehrere Stimmen für einen Bewerber abgeben. Darüber hinaus hat der Wähler die Möglichkeit des Panaschierens, d. h., er kann seine drei Stimmen auf die Bewerber verschiedener Listen verteilen. Dies ist eine Eigenart des Kommunalwahlrechts.

 
WählerinitiativeTypisch für Kommunalwahlen ist die Bewerbung vieler Wählergruppen. Eine Wählergruppe ist eine Gruppe von Wahlberechtigten, die gemeinsam mit mindestens einem Wahlvorschlag an den Kommunalwahlen teilnimmt. Wählergruppen müssen nicht mitgliedschaftlich organisiert oder durch eine Satzung oder ein konkretes politisches Programm miteinander verbunden sein. Eine Wählergruppe kann also auch dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie lediglich zu diesem Zweck gebildet worden ist und über keine verfestigte Organisationsstruktur verfügt.

Eine Wählergruppe kann sich allerdings auch als Verein gründen. Andererseits sind Vereine nicht automatisch Wählergruppen. Allerdings können einzelne oder mehrere Mitglieder von Vereinen jederzeit eine Wählergruppe bilden, um sich auch kommunalpolitisch zu engagieren und auf diese Weise die Belange ihres Vereins zu vertreten. Beispiele hierfür sind die zahlreichen Wählergruppen, die aus der Freiwilligen Feuerwehr, den Sportvereinen und dem Bauernverband hervorgegangen sind.

 


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